Wie ist die jursitsche Lage, wenn Ihnen während Ihres Urlaubs ein Vollstreckungsbescheid zugestellt wird? Hierzu ein Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Elmar Stoll, Hamburg (www.stollschulte.com)
Sind Sie aufgrund von Ortsabwesenheit nicht von den Postboten angetroffen worden, stellt dieser einen Vollstreckungsbescheid oder ein Versäumnisurteil durch Niederlegung zu. Hierüber finden Sie eine Mitteilung in Ihrem Briefkasten vorfinden. Holen Sie das Schriftstück umgehend von der Post ab und überprüfen Sie, ob die Frist zur Einspruchserhebung bereits abgelaufen ist (zwei Wochen seit Niederlegung). Falls dem nicht so ist, können Sie problemlos bis zum Ablauf der Frist Einspruch bei dem in dem angegebenen Gericht erheben.
Ist die Frist bereits abgelaufen, so erheben Sie, bzw. der Anwalt, gleichfalls Einspruch und beantragen darüber hinaus die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Dem Antrag muss eine genaue Begründung beigefügt sein, warum Sie an dem Versäumnis der Zweiwochenfrist keine Schuld trifft.
Haben Sie jedoch bereits einen Mahnbescheid erhalten oder ist Ihnen die Klage bekannt gewesen, ist dringend anzuraten, während Ihrer Abwesenheit einen Rechtsanwalt oder eine andere Person mit der Vornahme fristwahrender Handlungen zu beauftragen. Das Gericht könnte Ihnen andernfalls die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand mit der Begründung versagen, dass Sie mit einer Versäumnisentscheidung rechnen und entsprechende Vorkehrungen zur Fristwahrung für die Dauer Ihrer Abwesenheit treffen mussten.
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