Unverbindliches Muster für einen GbR-Vertrag (Vertrag zur Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts): kostenloses Download hier auch als PDF-Datei:
Hinweis: Das Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar, wie eine Vereinbarung getroffen werden könnte. Insbesondere im Hinblick auf Wirksamkeitsvoraussetzungen sollte ggf. ein Anwalt / Notar aufgesucht werden.
GbR-Gesellschaftsvertrag
zwischen
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wohnhaft________________________________________________________________
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(Gesellschafter 1)
und
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wohnhaft________________________________________________________________
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(Gesellschafter 2)
§ 1 Name, Zweck
Die Gesellschafter errichten unter dem Namen
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eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Zweck der Gesellschaft ist der gemeinsame Betrieb eines
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§ 2 Dauer
Die Gesellschaft beginnt am ___________________________________. Sie kann von jedem Gesellschafter unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
§ 3 Einlagen
Gesellschafterbeschlüsse erfolgen einstimmig. Für alle Maßnahmen, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen, insbesondere Geschäfte über € 2.500,00 oder die Eingehung von Dauerschuldverhältnissen, ist ein Gesellschafterbeschluss herbeizuführen.
§ 5 Geschäftsführung, Vertretung
Zur Geschäftsführung und Vertretung ist jeder Gesellschafter allein befugt. Für alle Maßnahmen, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen, insbesondere Geschäfte über einen Wert von € 2.500,00 oder die Eingehung von Dauerschuldverhältnissen, ist ein Gesellschafterbeschluss herbeizuführen
§ 6 Buchführung, Bilanzierung
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft hat unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften Bücher zu führen und jährliche Abschlüsse zu erstellen.
§ 7 Tätigkeitsvergütungen, Entnahmen
Jeder Gesellschafter erhält für seine Tätigkeit in der Gesellschaft eine Vergütung. Die Tätigkeitsvergütung wird der Geschäftslage der Gesellschaft und der Entwicklung der Löhne und Gehälter angepasst. Entnahmen während des Geschäftsjahres über die Tätigkeitsvergütung hinaus sind zulässig, um Steuerschulden oder Steuervorauszahlungen zu begleichen. Im übrigen sind Entnahmen erst ab dem ____________________________ zulässig.
§ 8 Urlaub, Krankheit
Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von ____ Wochen. Im Falle der Krankheit eines Gesellschafters wird die Tätigkeitsvergütung für einen Monat weiter bezahlt. Danach erlischt der Anspruch auf Tätigkeitsvergütung für die Zeit, in der der Gesellschafter seiner Geschäftsführerverpflichtung nicht nachkommt. Der Anspruch auf Gewinnbeteiligung und Entnahme von Steuerschulden bleibt bestehen.
§ 9 Auflösung, Übernahme
Kündigt oder verstirbt ein Gesellschafter oder tritt in seiner Person ein Grund ein, der nach den §§ 723 ff. BGB die Auflösung der Gesellschaft zur Folge haben würde, so ist der andere Gesellschafter zur Übernahme des Gesellschaftsvermögens mit allen Aktiven und Passiven ohne Liquidation berechtigt. Die Übernahmeerklärung ist gegenüber dem anderen Gesellschafter oder seinen Erben innerhalb von 4 Wochen nach Eintritt des Auflösungsgrundes zu erklären. Mangels Übernahme erfolgt die Liquidation der Gesellschaft.
§ 10 Abfindung
In den Fällen der Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch einen verbleibenden Gesellschafter erhält der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung nach Maßgabe einer Abfindungsbilanz, die auf den Stichtag seines Ausscheidens aufzustellen ist. In diese Bilanz sind alle Vermögensgegenstände der Gesellschaft mit ihrem wirklichen Wert aufzunehmen. An schwebenden Geschäften nimmt der ausscheidende Gesellschafter nicht teil. Das Abfindungsguthaben ist, beginnend mit dem der Aufstellung der Abfindungsbilanz folgenden Monat, in drei gleichen Jahresraten zu zahlen und insoweit nicht zu verzinsen.
§ 11 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages müssen schriftlich erfolgen. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. Sollten sich einzelne Bestimmungen des Vertrages als unwirksam erweisen, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den Zweck der weggefallenen Bestimmung mit der größtmöglichen Näherung erreicht.
_____________________, den _____________________
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Gesellschafter 1 Gesellschafter 2
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